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Unrecht aktuell - Tierschutz


Musterantrag auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft


An die

Untere Jagdbehörde

 

Antrag auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft / Grundstück Fl.-Nr.  .......................... der Gemarkung .....................................

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich beantrage, mein Grundstück mit der Fl.-Nr. .......... in der Gemarkung ...................... von dem Gemeinschaftsjagdrevier ............................ abzutrennen und mich vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu befreien.

Hilfsweise beantrage ich, mein Grundstück mit der Fl.-Nr. ......... zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk gemäß des Landesjagdgesetzes zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd nicht zu gestatten.

Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grund-eigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04  -  Schneider ./. Luxemburg).

Den von den Behörden und Gerichten bisher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des französischen Falls von 1999 auf das deutsche Recht wird durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die rechtliche Grundlage vollständig genommen. So wiesen die Behörden und Gerichte bisher in aller Regel auf folgende Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Jagdrecht hin:

 -         Unzureichende Ausgleichsregelungen bei Verlust des Jagdrechts in der französischen ACCA. Nach dem Verdeille-Gesetz haben die Grundeigentümer nach ihrem Beitritt zur kommunalen Jagdvereinigung lediglich das Recht, auf den gesamten Flächen der ACCA zur Jagd zu gehen. Dies stelle jedoch nur für solche einen angemessenen Ausgleich dar, die selbst Jäger sind, nicht jedoch für Nichtjäger bzw. Jagdgegner.

 -         Keine landesweite, flächendeckende Anwendung des Verdeille-Gesetzes (= externe Ungleichbehandlung gegenüber allen Grundeigentümern).

Da die deutsche Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften in der gesamten Bundesrepublik gelte und die deutschen Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhielten, sahen sich die deutschen Behörden und Gerichte auch nach dem „Chassagnou-Urteil“ von 1999 nicht veranlasst, an der Rechtmäßigkeit der bundesdeutschen Jagdgesetzgebung  zu zweifeln.

Diese Auffassung ist nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr haltbar. Dies deshalb, weil auch die luxemburgische Pflichtmitgliedschaft in den sogenannten Jagdsyndikaten flächendeckend gilt und auch dort die Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhalten. Darüber hinaus weisen das luxemburgische und deutsche Jagdrecht zahlreiche weitere Parallelen auf.

Und dennoch widmet sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite http://www.bmelv.de/nn_753672/DE/06-Forstwirtschaft/Jagd/UrteilEUJagdrechtVerdeille.html ganze zehn Seiten dem apodiktisch daherkommenden Unterschieden zwischen der französischen und deutschen Rechtslage und verschweigt dabei das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Ministerium verschweigt, dass damit fast zehn Jahre nach dem ersten richtungsweisenden Urteil erneut eine Grundsatzentscheidung getroffen wurde, mit denen das deutsche Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere nicht mehr zu vereinbaren ist.

Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nämlich auf der Ebene des Verfassungsrechts zwingend als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111, 307 <317>).

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, im Range eines Bundesgesetzes, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass Behörden und Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.). Die Fachgerichte und Behörden haben daher bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerwGE 110, 203 <210>; Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.).

Somit sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 <853>; BVerfGE 111, 307 <324>).

Im Hinblick auf das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof getroffenen Ergebnissen erneut geschehen. Der vorliegende Fall hat daher grundsätzliche Bedeutung. Eine Auseinandersetzung mit dem neuen Urteil wird zur Folge haben, dass das System der Gemeinschaftsreviere in Deutschland nicht mehr länger haltbar ist.

Ich begehre daher zu Recht die Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.

Zur Begründetheit des Hilfsantrages:

Das Bundesjagdgesetz schreibt zwar die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG), von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) eindeutig und ohne jeden Auslegungsspielraum vor. Es eröffnet jedoch durch die Erwähnung bundesgesetzlich nicht näher definierter „befriedeter Bezirke“ in § 6 Satz 1 2. HS BJagdG, deren Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht der Jagdgenossenschaft angehören, durchaus die Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer der Jagdduldungspflicht entziehen können. Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, verlangt das Landesjagdgesetz für die Befriedung jedoch eine vollständige und dauernde Abschirmung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, was im Außenbereich aus baurechtlichen Gründen in der Regel nicht möglich oder jedenfalls für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Es ist somit - neben den oben genannten bundesrechtlichen Regelungen - vor allem die landesgesetzliche Regelung, die es durch ihre enge Definition der „befriedeten Bezirke“ dem Grundstücksbesitzer praktisch unmöglich macht, die Jagd auf seinem Grundstück zu verbieten und ihn deshalb mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzt.

Die landesrechtlichen Bestimmungen sind nämlich aus Sicht der deutschen Rechtsordnung voll an der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen. Prüft ein deutsches Fachgericht ihre Gültigkeit, muss es die Konvention nicht nur – wie gegenüber dem Bundesjagdgesetz – als Hilfe zur Auslegung des Grundgesetzes heranziehen, sondern als eigenen, unmittelbaren Prüfungsmaßstab benutzen.

Es stellt sich daher für die Behörden und Fachgerichte nicht die Frage, ob das Landesgesetz gegen das Grundgesetz in einer „konventionsbeeinflussten Auslegung“ verstößt, sondern, ob es gegen die Konvention selbst verstößt und damit nach Art. 31 GG nichtig ist (vgl. auch Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.).

Zudem stellt sich die Frage, ob die landesgesetzliche Regelungen über die jagdrechtliche Befriedigtenerklärung von Grundstücken mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wegen der vorgegebenen Normhierarchie ist bei dieser Prüfung die Menschenrechtskonvention nicht nur ein Auslegungskriterium unter vielen, sondern das herausragende und zuvörderst maßgebliche.

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalten dabei eine über den Einzelfall hinausweisende „normative Leitfunktion“ für die Auslegung der Konvention; auch andere Vertragsstaaten als der im konkreten Fall verurteilte müssen sich daher an ihnen orientieren, vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 808 (811 f.), BVerfGE 111, 307 (320).

Die Behörden und Fachgerichte haben sich daher mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Unterschiede zwischen dem französischem und luxemburgischen Jagdrecht auf der einen und dem deutschen Jagdrecht auf der anderen Seite derart gravierend sind, dass die realistische Möglichkeit besteht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte könnte das deutsche Recht auf Basis seiner bisherigen Rechtsprechung als konventionskonform erachten.

Dafür liegen jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Den von den Behörden und Gerichten bisher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des französischen Falls von 1999 (EGMR-Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) auf das deutsche Recht wird durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 10.07.2007, a.a.O.) der rechtliche Boden vollständig entzogen.

Dadurch liegt ferner auf der Hand, dass die landesgesetzliche Regelung über die Befriedigtenerklärung, die im Gegensatz zum Bundesrecht unmittelbar an der Konvention zu messen ist, den Anforderungen der Menschenrechtskonvention und des Gerichtshofs bei weitem nicht genügen wird und den Grundstückseigentümer deshalb in seinen subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzt.

Die Landesgesetzgeber müssen nämlich Möglichkeiten schaffen, wie der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der „Hege mit der Büchse“ auf der einen und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Freistellung des Grundstückes auf der anderen Seite angemessen gelöst werden kann. Die Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.

Hierzu führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) aus:

„Der Gerichtshof stellt fest, dass keine der von der Regierung angeführten Möglichkeiten (Einzäunung der Grundstücke oder Antrag auf Einstufung der Grundstücke als Jagdschutz – oder Naturschutzgebiet) es den Beschwerdeführern in der Praxis erlaubt hätte, der rechtlichen Verpflichtung zur Abtretung der Jagdrechte auf ihrem Grund an die ACCA zu entgehen, (...).“

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht über den landesrechtlichen Streitgegenstand in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 nicht entschieden hat. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens war lediglich die Frage, inwieweit die bundesgesetzlichen Regelungen über die Bildung von Jagdgenossenschaften und die damit verbundene Abtretung des Jagdausübungsrechts verfassungsgemäß sind.

Die Fachgerichte wären daher gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG (Vereinbarkeit von Landesrecht mit einfachen Bundesrecht) angehalten, das Verfahren auszusetzen und den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das dann aufgrund des veränderten Streitgegenstandes (nicht nur Vereinbarkeit von Bundesjagdgesetz und Grundgesetz, sondern auch Vereinbarkeit von Landesjagdgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention) mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anders entscheiden müsste als noch im Beschluss vom 13.12.2006: nämlich zu Lasten der Jagdgenossenschaften.

Ich bitte um eine zeitnahe Entscheidung. Andernfalls werde ich nach Ablauf der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

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