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Die Mär der Gewaltenteilung (Art. 20 Absatz 2 Grundgesetz)

Artikel 20 Grundgesetz lautet:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ich kann mich noch erinnern, wie oft ich von Lehrern und Professoren die Mär von der Gewaltenteilung zu hören bekam. Diese gutgemeinte Doktrin, die nirgends existiert, wurde mir geradezu eingetrichtert. Sollten wir dies nicht zum Anlaß nehmen, einmal näher hinzusehen, um zu erfahren, was es mit der Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich auf sich hat?

Die Gewaltentrennung ist ein auf die Lehre von Montesquieu1 zurückgehendes, tragendes Organisationsprinzip, durch welches eine Mäßigung der Staatsgewalt erreicht werden sollte.

Unser Grundgesetz unterscheidet demgemäß in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 zwischen drei Staatsgewalten und zwar der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt2. Eine gesetzgebende Gewalt soll danach für den Staat und das Individuum den Handlungsrahmen aufstellen. Dies geschieht durch das Verabschieden von Gesetzen. Eine Verwaltung soll diese Gesetze ausführen. Eine unabhängige Rechtsprechung3 soll die Aufgabe haben, über die Einhaltung der Rechtsnormen zu wachen und Verstöße zu sanktionieren. Klingt gut, aber ist dies auch die Realität? Mitnichten!

Der erste Koloß, der bewegt werden muß, weil er die Gewaltenteilung zunichte macht, ist ein stählernes Relikt aus feudalen Zeiten. Es ist die "Rüstung" der Immunität, welche die Abgeordneten umgibt. Solange die gesetzgebende Macht autark entscheiden kann, ob eines ihrer Mitglieder wegen eines Vergehens oder Verbrechens strafrechtlich verfolgt werden kann, bleibt die im "Verfassungskern" verankerte Gewaltenteilung eine Mär. Solange der leitende Oberstaatsanwalt eines Provinzgerichtes in Mecklenburg-Vorpommern oder die Bürgermeisterin in einer kleinen Seelengemeinde im Spessart ein Parteibuch haben müssen, bleibt Montesquieu mit seiner Gewaltenteilung eine Mär. Solange die Verfassungsrichter, die über eine freiheitliche Rechtsordnung zu wachen haben, von klientelgezüchteten Parteien ernannt und mit imperativen Mandaten ausgestattet werden; solange ein Leitender Oberstaatsanwalt in Bayern, der selbstverständlich ebenfalls Mitglied in einer Partei ist, nach Vorlage eindeutiger Beweise partout kein Interesse an der Aufklärung politisch gefärbter Umweltstraftaten hat; solange ein gesetzesmäßig einberufener Untersuchungsausschuß feststellt, daß die CDU unter der Führung von Dr. Kohl4 in den achtziger und neunziger Jahre ein breit angelegtes illegales Finanzsystem ungebrochen fortführte und durch vorsätzliche Verschleierungsmaßnahmen vor Entdeckung absicherte, indem sie ein weitverzweigtes Anderkontensystem in Deutschland, der Schweiz und Luxemburg unter Tarnung durch Treuhänder und Stiftungen in Liechtenstein errichtete, über die Millionenbeträge abgewickelt wurden - was den Ermittlern bis dahin nur aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und Geldwäsche bekannt war5 - und dennoch nichts passiert, bleibt die Doktrin von Montesquieu eine reine Mär. Solange die hessische CDU Millionenbeträge am Parteiengesetz vorbeischleusen, diese frech mit jüdischen Vermächtnissen bemänteln und Koch die Öffentlichkeit schamlos an der Nase herumführen darf, bleibt unser Rechtsstaat und die Gewaltenteilung eine Mär6.

Solange die Ausrichtung der öffentlich-rechtlichen Sender (sog. "Vierte Gewalt") von Politikern bestimmt wird, können Sie die Doktrin der Gewaltenteilung unbeachtlich in die Schublade stecken.

Lesen Sie weiter: Die Mär vom Sozialstaat (Art. 20 Absatz 1 Grundgesetz)


1 Der französische Schriftsteller und Philosoph Charles Secondat de Montesquieu wurde am 18. Januar 1689 im Château de la Brède geboren und verstarb am 10. Februar 1755 in Paris. Jener Aufklärer gilt als Vorläufer für die wissenschaftliche Begründung fast aller sozialwissenschaftlichen Disziplinen. In seinem 1748 veröffentlichten Hauptwerk De l'Esprit des lois studierte er verschiedene Staatsformen und formulierte eine Doktrin der Gewaltentrennung, die ihn zu einem der Väter des modernen Verfassungsstaats machten (Quelle: www.raffiniert.ch).

2 Legislative, Exekutive und Judikative

3 Vgl. Art. 97 Absatz 1 GG

4 Jedermann sollte sich verinnerlichen, daß Herr Dr. Kohl nach seiner Abwahl als Bundeskanzler nur deshalb als Abgeordneter im Bundestag verweilte, um - durch Immunität geschützt - die Verjährung der von ihm begangenen Strafdelikte abzuwarten.

5 Siehe auch Peter Eigens Buch "Das Netz der Korruption", Campus Verlag; dort können Sie nachlesen, wie Helmut Kohl durch die Beseitigung von Unterlagen aus dem Kanzleramt die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verunmöglichte. Interessant dürfte auch der abgelichtete Korruptionsindex sein. Danach belegt Deutschland einen Spitzenplatz in der Welt. Im negativen Sinne versteht sich.

6 Rückblickend betrachtet Koch dies als Bagatelle: "Den Vorhalt, zu spät informiert zu haben, müssen sich viele Politiker in ihrem Leben irgendwann mal machen" (Quelle: Peter Schwarz, 31. Januar 2003, www.wsws.org). Es ist beachtlich, wie Koch seine eigenen (erheblichen) Gesetzesverstöße verniedlicht, während er gleichzeitig drakonische Strafen für Kleinkriminelle fordert.