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Die Mär von den unabhängigen Richtern (Art. 97 Absatz 1 Grundgesetz)

Artikel 97 Grundgesetz lautet:

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Die Geschichte der Dritten1 Gewalt in Deutschland ist eine Geschichte der Demütigungen von Anfang an. Garantiert aber unser Grundgesetz in Art. 97 Absatz 1 nicht die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter, welche in erster Linie weisungsfrei gegenüber Regierung, Parlament und Verwaltung handeln sollen?

In der Richterzeitung "Organ des Deutschen Richterbundes" erschien 1999 auf Seite 481 ff. der Beitrag "Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive" von Herrn Dr. Peter Macke, ehemaliger Präsident des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (bis zum Rücktritt!) und Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes a.D.. Ein Insider also, der bestens Bescheid weiß.

Nach Herrn Dr. Macke befindet sich die Dritte Gewalt in Deutschland seit langem im festen Würgegriff der Exekutive (Anm.: Die wiederum von den Parteien gesteuert wird). Wie sonst ist es nämlich möglich, daß die Rolle des Justizministers bis heute nicht öffentlich hinterfragt worden ist. Gemessen am Gewaltenteilungsgrundsatz ist es absurd, daß ein Exekutivorgan der Zweiten Gewalt (Justizministerium) der nach Art 97 Absatz 1 GG angeblich unabhängigen Dritten Gewalt (Rechtsprechung) zu sagen hat, was sie zu tun oder zu lassen hat. Man stelle sich den Sturm der Entrüstung unter unseren Parlamentariern vor, wenn deren Angelegenheiten durch ein "Parlamentsministerium" repräsentiert werden würden, welches aufgrund des Kabinettszwangs und der Kabinettsdisziplin der Regierung unterworfen wäre. Undenkbar, nicht wahr? Warum ist dann aber die Dritte Gewalt (Justiz) als Ressort der Regierung und unter einem jederzeit austauschbaren Justizminister Kabinettszwängen und Kabinettsdisziplin unterworfen? Sind wir eine Bananenrepublik? Scheint so, nur der Bürger merkt es nicht.

Bei Diskussionen über diese bananenrepublikanischen Zustände geht es jedoch meist nur um Terrainabgrenzung, nicht um die Vereinnahmung, die überall stattfindet. Hierzu - wie zu allen vorab erwähnten Themen - könnte eine komplette Doktorarbeit gefertigt werden.

Aber auch die Richter tun ihr Übriges dazu, daß ihre Unabhängigkeit immer weiter bröckelt. Als ein Beispiel von vielen sei hier der Bereich des Familienrechts genannt. In Familiensachen, in denen minderjährige Kinder beteiligt sind, sitzen die Jugendämter als Sprachrohr der Jugendlichen mit am Tisch. Vor allem in Streitigkeiten, in denen es um Sorge- und Umgangsrechte u. ä. geht, mischen sich die Jugendämter in die Entscheidungsbefugnisse und Rechte der Eltern mit ein. Dies wäre unproblematisch, wenn wir eine unabhängig agierende Rechtsprechung hätten. Dem ist aber bei Leibe nicht so. In der Regel übernehmen die Richter die Meinungen der Jugendämter unbesehen2. Nur in wenigen Fällen machen sich die Richter ein eigenes Bild von der Situation und den vorgetragenen Verhältnissen. Besonders gravierend wird es, wenn Gutachter eingeschaltet sind, denn in der Gutachterszene wird offen damit kokettiert, daß kein Richter sich gegen einen Sachverständigen stellen würde.

Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß wichtige, oft entscheidungserhebliche Sachfragen ohne richterliche Kontrolle geklärt werden3. Die Möglichkeiten der Bürger, sich durch Rechtsmittel oder Dienstaufsichtsverfahren gegen diese Entscheidungen zu wehren, sind äußerst begrenzt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß in den meisten Bundesländern der richterliche Nachwuchs durch die Exekutive ausgesucht wird, ohne die Gerichte auch nur ansatzweise zu beteiligen. Das wäre so, als ob sich die Bundesregierung die Parlamentarier selbst aussuchen könnte. Ein Unding!4

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1 In Anlehnung an den Wortlaut des Grundgesetzes in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 gilt die Unterteilung in Erste Gewalt (Gesetzgebung), Zweite Gewalt (Verwaltung) und Dritte Gewalt (Rechtsprechung).

2 Dies geht zum Teil sogar soweit, daß Sachverhalte frei erfunden werden. Sicher können sich einige von Ihnen noch an den Fall des Erziehers in einem Kindergarten erinnern, dem vor einigen Jahren vorgeworfen wurde, daß er Kinder sexuell mißbraucht habe. Die sogenannten Beweise erwiesen sich erst viel später als frei erfunden. Aber das damals zuständige Jugendamt konnte Behauptungen aufstellen, die zu keiner Zeit gerichtlich überprüft wurden, zumal auch ein mit dem Jugendamt kooperierender Gutachter die Darstellungen bestätigte. Erst das nachgereichte Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen brachte Licht ins Dunkel.

3 Im Falle der Abweisung mehrerer Klagen von Städten und Kernkraftgegnern begründete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit dreier neuer Atommüllzwischenlager in Bayern dahingehend, daß nur die Betreiber der Anlagen (EON und RWE) sowie das Bundesamt für Strahlenschutz als Genehmigungsbehörde die fachmännische Kompetenz besäßen, die Gefährdung der Allgemeinheit durch die Zwischenlager zu beurteilen. Demnach ließen die Richter einmal mehr zu, daß die Lobby über die Rechtmäßigkeit ihrer überaus gewinnbringenden Vorhaben selbst entscheiden darf. Gleiches gilt für die fragwürdigen und völlig überdimensionierten Flußausbauten. Über deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht - insbesondere im Hinblick auf die Hochwassergefahren - entscheiden allein das Bundesamt für Gewässerschutz, die Schiffahrtsdirektionen und Wasserstraßenneubauämter nebst ihren staatstreuen (und dabei gut verdienenden) Gutachtern; allesamt Befangene, die teilweise millionenschwere Aufträge per Handschlag an leistungsunfähige (aber den Parteien nahestehende) Unternehmen vergeben und letztendlich um das Überleben ihrer eigenen, völlig überflüssigen Behörden kämpfen - leider auf Kosten der Umwelt, der Menschen in den Überschwemmungsgebieten und des Steuerzahlers. Ein Unding!

4 Ein Unding ist es auch, daß bei gleichzeitiger Personalnot im Ministerium und an den Gerichten immer das Ministerium vorgeht.