|
||
| Startseite | Profil | Interessenschwerpunkte | Service | Kosten | Recht aktuell| Unrecht aktuell | Standpunkte | ||
Die Mär von der "Trennung von Kirche und Staat" (Art. 137 u. 138 der Weimarer Verfassung)Daß sich bei der Auslegung dieses eindeutig nicht erfüllten Anspruchs widersprüchliche Rechtsauffassungen ergeben, liegt nach der richtigen Auffassung des Bundestagsabgeordneten Uwe Hiksch vor allem daran, "daß die Rechtsprechung von Staatskirchenrechtlern beeinflußt ist, die ihre Ausbildung in theologischen Fakultäten erhalten haben"1 (die jedoch nicht von den Kirchen, sondern aus Steuergeldern finanziert werden!). Und so bildete sich in Deutschland ein System der verzerrten Trennung von Kirche und Staat, mit all den Benachteiligungen gegenüber Nichtkirchen- wie auch Kirchenmitgliedern2, Steuerzahlern, Wettbewerbern3 und anderen Glaubensgemeinschaften, und mit all den zahlreichen institutionellen und politischen Verzettelungen zwischen Staat und Kirche. Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der nach Art 140 des Grundgesetze nach wie vor gilt, bestimmt: Es besteht keine Staatskirche. Wenn dem so ist, frage ich mich, warum altrechtliche Verpflichtungen4 des Staates, die auf die Säkularisation zurückgehen, gegenüber der Kirche Jahrhunderte überdauern, ohne jemals einer Bestandsprüfung unterzogen zu werden? Es dürfte mit einer rechtsstaatlich gebotenen Haushaltsführung nicht vereinbar sein, daß Bund, Länder und Kommunen großzügig Geld an kirchliche Einrichtungen verteilen, ohne dabei zu wissen, ob dies freiwillig oder auf Grund einer altrechtlichen Verpflichtung geschieht5. Mag dies dem Rechtsstaatverständnis einer kirchenfrommen Jurisprudenz entsprechen, mit der Aufstellung eines grundgesetzkonformen Haushaltes hat dies jedoch herzlich wenig zu tun6. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist nämlich die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Da es in vielen Fällen an entsprechenden gesetzlichen Subventionstatbeständen für staatliche Zuwendungen an die Kirche fehlt, das Grundgesetz jedoch zwingend einen Gesetzesvorbehalt hierzu vorsieht, dürften die meisten Haushalte der Bundesrepublik Deutschland seit Jahrzehnten "verfassungswidrig" sein. Die Kirche ist zwar "nur" eine Bekenntnisgemeinschaft, gleichzeitig aber auch ein Steuerverband in der Form einer privilegierten Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem ein eigenes Besteuerungsrecht zusteht und dessen Zwangsbeiträge vom Staat als nahezu kostenfrei agierendes Inkassounternehmen eingetrieben werden7. Paradoxerweise sind diese wiederum als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen, womit dem Staat ein zusätzlicher Schaden in Höhe von 3,5 Milliarden Euro im Jahr entsteht8. Weiterhin zahlt der Steuerzahler kräftige Zuschüsse9 zu der üppigen Besoldung von katholischen Bischöfen und Geistlichen - allein im Freistaat Bayern 121.362 Millionen im Jahr 200010. Obendrein zahlt er den Religionsunterricht in der Schule, die Polizei-, Gefängnis- und Militärseelsorger, Konfessionsschulen, kulturelle Auslandsarbeit, soziale Einrichtungen und kirchliche Lehrstühle an den Universitäten, von denen es allein in Bayern 21 gibt und deren Besetzung - ganz nebenbei erwähnt - im Einvernehmen mit dem zuständigen Diozösenbischof vorgenommen wird. Als wären es der Almosen noch nicht genug, wird die Kirche von der Körperschaftssteuer, der Grundsteuer, der Kapitalertragssteuer11, der Umsatzsteuer12 und den meisten Gebühren für öffentlich-rechtliche Leistungen befreit. Sie zahlt somit weder Steuer auf ihre milliardenschweren Gewinne, noch Grundsteuer auf die ca. 825.000 Hektar Land13, die sie allein in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Die Zinsen ihres Kapitalvermögens bleiben ebenfalls steuerfrei; das wären geschätzte 3 Milliarden Euro jährlich14. Neidisch? Kirchensteuer und öffentliche Zuwendungen aus den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden fließen ihr in Höhe von ca. 28,5 Milliarden Euro zu15. Hierzu gesellt sich ein Grundstücks- und Kapitalvermögen von vermutlich mehreren Hundert Milliarden Euro. Zusätzliche Einnahmen verbucht sie aus Spenden, Sammlungen, eigenen Medienunternehmen, Baufirmen, Banken, Versicherungen, Brauereien und zahlreichen Handelsunternehmen. Soll ich fortfahren? Außerdem genießen sie eine eigene Sozialgerichtsbarkeit und bedienen sich der kameralistischen Buchführung, sind also von außen kaum zu durchleuchten. Auch wenn die genauen Zahlen von den Kirchen verschleiert werden, kann mit Fug und Recht behauptet werden, daß sie für öffentliche Sozialeinrichtungen wie Altenheime, Behindertenstätten, Krankenhäuser und Kindergärten nur etwa 5-8 % ihrer Einnahmen aus der Kirchensteuer veranschlagen16. Den Rest bezahlen wir alle über Steuern und - soweit gesetzlich versichert - durch unsere Beiträge bei der Krankenkasse. Folgerichtig mahnte der Bayerische Oberste Rechnungshof zur Sparsamkeit bei den Millionenzuschüssen an die Kirchen an. Er fand heraus, daß allein die staatlichen Subventionen der kirchlichen Gebäude dem Bayerischen Haushalt jedes Jahr 22 Millionen Euro verschlingen. Die Rechnungsprüfer forderten daher als ersten Schritt, die Einzelförderung der 648 bayerischen Pfarrhöfe durch eine jährliche Pauschalsumme zu ersetzen. Fazit: Nach meiner Auffassung ist in einem säkularen Staat kein Raum für eine staatliche Subventionierung ausschließlich religiöser Aktivitäten, zumal Art. 138 Abs. 1 Weimarer Verfassung auch kein Bestandsschutz unbefristeter Förderung entnommen werden kann. Im Gegenteil. Art 138 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der immer noch Anwendung findet, verpflichtet den Staat zur Ablösung der zumeist Jahrhunderte alten kirchlichen Ansprüche. Daraus folgt zwingend, daß weder der Bund noch die Länder und Gemeinden neue Dauerschuldverhältnisse mit den Kirchen eingehen dürfen17. Jede andere Interpretation des Art 138 Abs. 1 der Weimarer Verfassung entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Gleichermaßen folgt aus der Institutionsgarantie des Religionsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG) nicht die gebundene Verpflichtung, Lehrkräfte der Kirchen an Schulen und Hochschulen finanziell zu unterhalten18. Die Besserstellung der Kirche gegenüber anderen Bekenntnisgemeinschaften durch die freiwilligen Zuwendungen des Staates oder deren Freistellungen (z.B. von der Steuer) verstoßen zudem mannigfach gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus all diesen Gründen sollte man die Privilegierung einer bestimmten religiösen Anschauung nicht mehr zulassen. Lesen Sie weiter: Die Mär von der negativen Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Grundgesetz) 1 Zitiert aus www.humanist.de, "Der Humanist" von Heike Jackler, Februar 2000. 2 Die Römisch-Katholische Kirche in Deutschland hat 26,5 Mio. Mitglieder; das entspricht einem Anteil von 32,1% an der Gesamtbevölkerung. Die Zahl der Aufnahmen betrug 2003: 12.576 (+0,9%). Kirchenaustritte gab es 119.405 (+5,0%). Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat 26,2 Mio. Mitglieder; das entspricht einem Anteil von 31,8% an der Gesamtbevölkerung. Die Zahl der Aufnahmen betrug 2003: 58.851 (-2,1%). Kirchenaustritte gab es 174.227 (-0,3%) [Quelle: Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland; Evangelische Kirche in Deutschland, Referat Statistik]. 3 Die Kirche ist Eigentümer und Besitzer von Wirtschaftsunternehmen und betreibt gewerbliche Aktivitäten. 4 Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts begründet wurden. 5 Zur verfassungsrechtlichen Problematik staatlicher Zuwendungen an die Kirche empfehle ich den überaus lesenwerten Aufsatz "Die staatliche Finanzierung der Kirchen und das Grundgesetz" von Herrn Dr. jur. Christian Sailer in der Zeitschrift für Rechtspolitik, 14. Jahrgang, Februar 2001, S. 80 ff.. 6 Siehe Dr. jur. Sailer, a.a.O. 7 Für den Einzug der Kirchensteuer erhält der Staat eine Kostenerstattung von 2 bis 4 Prozent des Kirchensteueraufkommens (je nach Bundesland). Weil das kirchlich organisierte Einziehen der Kirchensteuer 8 bis 12 Prozent des Kirchenlohnsteueraufkommens aufzehren würde (bei der Evangelische Kirche in Deutschland geschätzte 15 Prozent), erbringt der Staat eine geldwerte Leistung von etwa 1 Milliarde Euro an die Kirchen, die davon nur etwas 350 Millionen erstatten müssen. (Quelle: "Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland" von Carsten Frerk, Alibri Verlag, S. 93). 8 Davon 42 Prozent zu Lasten des Bundes und 58% zu Lasten der Länder und Gemeinden, vgl. "Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland" von Carsten Frerk, Alibri Verlag, S. 95. 9 Auch Staatsdotationen genannt. 10 Quelle: Freistaat Bayern, Haushaltsplan 2000, S. 236 ff.; darunter die Jahresrenten für 7 Bischöfe/Erzbischöfe, Gehaltszulagen für 12 Weihbischöfe, Jahresrenten der 14 Dignitäre, 60 Kanoniker und 42 Domvikare, Einkommensergänzungen der 7 Ordinariatsoffizianten usw.. 11 Der Schaden durch Befreiung von der Zinsabschlags- und Kapitalertragssteuer beträgt ca. 1,40 Milliarden Euro. 12 Der Schaden durch Befreiung von der Umsatzsteuer beträgt ca. 1,20 Milliarden Euro. 13 Inkl. der rechtlich selbständigen Ordensgemeinschaften (vgl. Klaus Martens, "Wie reich ist die Kirche? Der Versuch einer Bestandaufnahme in Deutschland", Moderne Verlags GmbH, S. 145). 14 Vgl. hierzu z.B. den Focus 1/1997 oder "Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland" von Carsten Frerk, Alibri Verlag, S. 98. 15 20 Milliarden Euro durch Staatszuwendungen und 8,5 Milliarden Euro durch Kirchensteuereinnahmen, (vgl. hierzu die Aufstellung bei Rampp, www.kirchen-einsparen.de). Bestätigt werden diese Zahlen durch eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes. Danach betrugen die Einnahmen aus der Kirchenlohn- und Einkommenssteuer für die Römisch-Katholische Kirche im Jahr 2002 4,4 Milliarden Euro (2001: 4,5 Milliarden Euro) und für die Evangelische Kirche 2003 4,14 Milliarden Euro (2002: 4,19 Milliarden Euro). 16 Quelle: Dr. jur. Christian Sailer, a.a.O. 17 Siehe Dr. jur. Christian Sailer, a.a.O. 18 Siehe Dr. jur. Christian Sailer, a.a.O. |
||
| Nutzungsbedingungen | Impressum | Links |