Dominik Storr - Rechtsanwalt
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Die Mär von den sich selbstverwaltenden Gemeinden (Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz)

Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes lautet:

"Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle."

Zunächst einmal ist es schon bezeichnend, daß die Gemeinden dem Kapitel Bund und Länder untergeordnet und nicht gleichberechtigt neben den Organen des Bundes und der Länder angesiedelt sind. Bereits beim näheren Hinsehen ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eine Farce, denn es kann lediglich im Rahmen der Gesetze und im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs ausgeübt werden. Gemeint sind damit die unsäglich vielen Gesetze des Bundes und der Länder, die den Gemeinden vorschreiben, was recht- und was unrechtmäßig ist und welche Aufgabenbereiche die Kommune zu erfüllen hat und welche eben nicht. Die Gemeinden haben sich somit ganz klar einem imperativen Mandat1 zu beugen. Eine auf Freiwilligkeit und demokratische Entscheidung gründende Autonomie der Kommune existiert faktisch nicht.

Dies wird auch deutlich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Bestandsschutz der Gemeinden. In seinen Entscheidungen hob das Verfassungsgericht hervor, daß Art. 28 Abs. 2 GG nur die (faktisch nicht gegebene) Selbstverwaltung der Gemeinden als solche betrifft und nicht vor Eingemeindungen, Gemeindezusammenschlüssen und Gebiets-veränderungen schützt (vgl. BVerfGE 1, 175; 22, 205).

Das verfassungsrechtlich normierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden umfaßt daher nicht einmal eine Status-Quo-Garantie (vgl. BVerfGE 1, 178; 23, 367).

Die Farce ist jedoch noch nicht zu Ende, denn Art. 28 Abs. 2 GG macht die Gemeinden zwar auf der einen Seite nur zu einem Handlanger des Bundes und der Länder, auf der anderen Seite sollen sie jedoch finanziell voll in der Verantwortung stehen. Das ist so, als müßte ein Kommanditist, der seine Einlage erbracht hat und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, für die unerlaubten Handlungen des geschäftsführenden Komplementärs (z.B. bei Untreue!) unbeschränkt haften. Denkbar in der Wirtschaft? Niemals! Nachdem die fette Beute (Gesetzgebung, Steuereinnahmen, Verwaltung usw.) an die Parteien verteilt war und die Gemeinden im Zuge der Statuierung der Parteiendiktatur im Grundgesetz nicht gänzlich leer ausgehen sollten, zauberten die Parteien nachträglich die Legitimation einer zusätzlichen Steuer hervor - die Gewerbesteuer, vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Diese Haupteinnahmequelle unterwarf die Gemeinden zusätzlich dem Mandat der Republik, weil sich die Handlungsfähigkeit der Kommunen akzessorisch zum Wachstum im Bund verhält.

Das im Grundgesetz normierte Diktat der Länder und des Bundes bei der Gesetzgebung, welches nicht zum unabänderlichen Kern der "Verfassung" zählt und daher jederzeit abgeändert werden kann, hemmt durch das ständige Patt zwischen Bundestag und Bundesrat nicht nur die Gesetzgebung im Bund, sondern zerstört die Autarkie der Gemeinden, die nach meinem alternativen Demokratie- und Rechtskonzept selbständig über die gesetzlichen Grundlagen des Zusammenlebens und über ihre Aufgabenbereiche innerhalb der Bürgerschaft entscheiden können sollen.

Wichtig: Nach meinem Plädoyer für ein alternatives Demokratie- und Rechtskonzept werden Bund und Länder in ihren Kompetenzen beschnitten, indem in örtlichen Angelegenheiten das Selbstbestimmungsrecht auf die Bürgerschaften übergeht2. Die Bürgerschaften geben sich lokal angepaßte Verfassungen und entsenden in überörtlichen Angelegenheiten Delegierte in Regional-, Landes- und Bundesgremien - Prinzip der Delegatiokratie.

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1 Nämlich dem Mandat der Parteien.

2 Der Föderalismus bliebe somit beibehalten.