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Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kompetenzerweiterung zugunsten der Kommunen und RegionenDie Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Relegierung der Gesetzgebung und Verwaltung auf die Kommunen und Regionen könnte die Notwendigkeit einer teilweisen oder sogar vollständigen Ablösung des Grundgesetzes mit sich bringen (Art. 146 GG knüpft übrigens das Außerkrafttreten des Grundgesetzes durch eine vom Volk gemeinsam verabschiedete Verfassung an keine inhaltlichen Bedingungen. Er geht vielmehr von den Grundgedanken aus, daß die verfassungsgebende Gewalt des Volkes rechtlich nicht zu binden ist; vgl. Standpunkt "Die Mär der gesamtdeutschen Verfassung)(1). Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG(2) als absolute Schranke einer Grundrechtsänderung benennt nämlich neben der Aufrechterhaltung der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland auch Art. 20 GG(3) als nicht veränderbar. Die fundamentalen Prinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG umfassen somit auch die in Art. 20 Abs. 1 GG normierte Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland als solche(4). Daraus folgt zum einen, daß sie kein bloßer Staatenbund der Länder ist, sondern selbst Staatscharakter besitzt. Zum anderen ergibt sich daraus aber auch, daß die Länder als Gliederungen der Bundesrepublik Deutschland Staaten sind - Staaten mit eigener, nicht vom Bund abgeleiteter, sondern vielmehr von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht(5). Der Staat des Grundgesetzes im Sinne des Verfassungskerns ist daher ein zweigliedriger. Die vom Grundgesetz verfaßte Staatsgewalt ist demgemäß zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Aus Art. 20 Abs. 1 GG folgt daher zwingend die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern, was bedeuten könnte, daß die Redelegierung der staatlichen Aufgaben auf die Kommunen und Regionen (Entstaatlichung) nicht nur eine Abänderung, sondern eine vollständige Aufhebung des Grundgesetzes verlangt. Andererseits erhalten die Kommunen und Regionen nach meinem alternativen Demokratie- und Rechtskonzept Autarkie, d.h. staatliche Hoheit nur in ihren eigenen, örtlichen Angelegenheiten. Aufgaben der Regionen, Länder oder des Bundes müßten im Wege der Delegation von Vertretern in den entsprechenden übergeordneten Gremien behandelt werden. Der Bund und die Länder blieben somit als Staatobjekte erhalten, nur stünden sie etwas sinnentleert da und verlören reichlich Kompetenz an die Kommunen und Regionen. Man könnte daher auch argumentieren, daß die Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland durch die Redelegierung von örtlichen Aufgaben auf die Kommunen und Regionen mit Art. 79 Abs. 3 und 20 Abs. 1 GG vereinbar ist und es daher keiner Änderung oder Aufhebung des Grundgesetzes bedarf. Letztlich ist diese Diskussion entbehrlich und zwar aus Gründen wie folgt: Wie ich unter dem Standpunkt "Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung" dargelegt habe, stößt zwar die Staatsgewalt ("pouvoirs constitués") bei der Aufhebung des Grundgesetzes bzw. dessen Verfassungskerns an ihre Grenzen, weil ein Handeln der Staatsorgane als neue Verfassungsgeber ausscheidet (indem das Grundgesetz der Staatsgewalt jede Mitwirkung an einer Ablösung des Grundgesetzes untersagt, verweist es zugleich eindeutig auf die Verantwortlichkeit der verfassungsgebenden Gewalt des Deutschen Volkes ["pouvoir constituant"]. Eine Abänderung oder Ablösung des Grundgesetzes über Art. 79 Abs. 3 GG hinaus läge somit ausschließlich in der Gewalt des Deutschen Volkes, welches in der Präambel des Grundgesetzes als verfassungsgebende Gewalt explizit ausgewiesen wird). Wie ich jedoch weiterhin schon dargelegt habe, besitzt Art. 146 GG nur eine rein deklaratorische Funktion. Dies bedeutet, daß ein Anspruch der Deutschen auf die Verabschiedung einer vom Volk gemeinsam verabschiedeten Verfassung weder rechtlich noch politisch durchsetzbar ist. Da auch mitnichten davon ausgegangen werden kann, daß die derzeitige Staatsgewalt (das Parteienkartell) freiwillig bei der Abänderung zentraler Funktionen des Grundgesetzes auf das Volk als legalen Weg zurückgreifen wird (und damit der Auflösung ihrer eigenen Macht zustimmt), erscheint als Alternative im Grunde nur die Beteiligung revolutionierender Kräfte als möglich, denn in einer Volkssouveränität eröffnet sich dem Volk immer ein Ausweg aus der Not durch Revolution(6). Dies gilt selbstverständlich auch im Hinblick auf eine Änderung oder Aufhebung des Grundgesetzes. Dabei gilt zu bedenken, daß Revolution (lat. revolvere: zurück-, umwälzen) nach der Definition in Meyers Taschenlexikon (in richtiger Auffassung) lediglich eine allgemeine Bezeichnung für eine tiefgreifende Änderung im politisch-sozialen Sinne und eine grundlegende Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur sowie der politischen Organisation durch große Teile der Bevölkerung darstellt(7). In den meisten Lexika und Aufsätzen, aber auch vor allem in Medien und Politik, wird der Begriff Revolution fälschlicherweise beinahe ausnahmslos mit unerlaubter Gewalt gleichgesetzt. Auffällig ist, daß das von der Jurisprudenz schlechthin verwendete Rechtswörterbuch von Creifelds, das von dem die juristische Fachliteratur monopolartig dominierenden C.H. Beck Verlag herausgegeben wird, keine Definition von Revolution enthält, dagegen aber sehr wohl die Begriffe "Revolte" und "Meuterei" erläutert. Wie die Redelegierung der Staatsgewalt auf die Bürgerschaften vorgenommen werden kann, ist damit völlig offen und wird durch das Grundgesetz nicht geklärt. Es findet sich somit im Grundgesetz keine Norm für einen geregelten Übergang in ein neues Staatssystem jenseits der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG. Wie gesehen, liegt jedoch die Entscheidungskompetenz über die Vorgehensweise stets in den Händen des Deutschen Volkes und mitnichten bei der staatlichen Vertretergewalt. Mit diesem Wissen wird es verständlich, warum der geschwächte Staat durch die schleichende Abtretung von Hoheitsrechten an die Europäische Union die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland fast unbemerkt (verfassungswidrig!) untergräbt. Denn für eine Entstaatlichung Deutschlands durch Abtretung von Kompetenzen des Bundes und der Länder an die Europäische Union über die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG hinaus wäre eine Verfassungsänderung dringend erforderlich. Fazit: Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, daß die Jurisprudenz weder für die Redelegierung der Staatsgewalt auf die Bürgerschaften noch für jegliche Erweiterung der EU-Kompetenzen eine endgültige Lösung parat hat. Daraus folgt jedoch auch, daß sich die von mir angestrebte Autarkie der Bürgerschaften nicht aufhalten ließe, sofern sie sich in einer entschlossenen gesamtdeutschen Vision verkörpert. Die aus der Zivilgesellschaft in den letzten Jahren und Jahrzehnten hervorgegangenen Initiativen müßten sich hierzu endlich aufeinander zu bewegen, um gemeinsam die mutlose Bevölkerung zu aktivieren. Dann nämlich könnte die vereinte Koalition in der Lage sein, den Paradigmenwechsel zur politischen Realität aufsteigen zu lassen. Wichtiger Exkurs: Möglichkeiten eines Austritts aus der Europäische Union Die Redelegierung der demokratischen Strukturen auf die einzelnen Bürgerschaften verläuft natürlich im Widerspruch zu der gegenwärtig praktizierten schleichenden Abtretung von bundesstaatlichen Hoheitsrechten an die Europäische Union. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob ein Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Union rechtlich zulässig ist. Vorab: Auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage besteht unter der Jurisprudenz Uneinigkeit. Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Maastricht-Urteil davon aus, daß eine "Lösung aus der Gemeinschaft" unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Fall einer erheblichen Abweichung vom vertraglichen Integrationsprogramm, möglich ist, vgl. BVerfGE 89, 155 [204]. Andererseits wird aber auch vertreten, daß der Unionsvertrag gemäß Art. 51 EUV auf unbegrenzte Zeit geschlossen sei. Auch könnten veränderte Umstände einen Austritt nicht begründen, weil die gemeinsame Bewältigung des sozialen und wirtschaftlichen Schicksals gerade Zweck der Union sei(8). Die in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG enthaltene Verpflichtung, an der Verwirklichung eines vereinten Europas mitzuwirken, stehe somit einem Austritt entgegen. Ein Austritt sei aus diesem Grund nicht mit dem Grundgesetz vereinbar(9). Diese etwas apodiktisch anmutende Ansicht überzeugt jedoch nicht, weil Staaten nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts Verträge, die sie untereinander abgeschlossen haben, auch selbstverständlich wieder aufheben können, was allerdings die Zustimmung der Vertragspartner voraussetzt(10). Darüber hinaus muss unter bestimmten Voraussetzungen auch ein einseitiger Austritt aus der Gemeinschaft möglich sein, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem oben erwähnten Maastricht-Urteil richtig festgestellt hat, vgl. BVerfGE 89, 155 [204]. Selbstverständlich würde auch die komplette Auflösung der EU ein Austrittsrecht begründen. Lesen Sie weiter: Demokratisches Selbstbestimmungsrecht auf kommunaler Ebene - das konkrete Modell einer lebbaren Demokratie (1) Vorab sei mitgeteilt, daß diese Problematik bisher noch nicht abschließend geklärt ist. (2) Artikel 79 Abs. 3 GG lautet: (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. (4)Artikel 20 GG lautet: 1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. 2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. 4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. (4) Vgl. Rupp, NJW 1993,39 (5) Vgl. BVerfGE 1, 34 (6) Vgl. Lerche, FS für Redeker , S. 147 (7) "Revolution ist, wenn die oben nicht mehr können und die unten nicht mehr wollen!" [Zitat Lenin]; auch Goethe sehnte zu seinen Lebzeiten die totale Veränderung der politischen Situation in Deutschland durch eine ideale Revolution herbei. (8) Schachtschneider, JZ 1993, S. 758. (9) Pernice, in Dreier (Hrsg.), GG; Art. 23, Rn. 45 (10) So auch Tomuschat, EuGRZ 1993, S. 495 |
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