Was Sie bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beachten sollten
- ob eine wesentlich preisgünstigere, vernünftig konzipierte Unfallversicherung für Sie nicht das besser Produkt ist.
So ist beispielsweise der Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung für eine Sekretärin von 25 Jahren, die eine Laufzeit von 30 Jahren vereinbaren will, vollkommen unsinnig. Das Risiko, durch eine Krankheit über 50 % erwerbsunfähig zu werden (und erst dann zahlen die meisten Versicherungsgesellschaften), ist bei ihrem Job und ihrem Alter so verschwindend gering, dass sie eine für sie sinnlose Absicherung über Jahrzehnte hinweg teuer bezahlt.
- bereits bei Antragstellung sollten Sie sich Zeit nehmen und den Vermittler darauf hinweisen, dass alle Fragen der Versicherung korrekt und ausführlich beantwortet werden müssen - vor allem die Gesundheitsfragen. Hüten Sie sich bitte davor, dem Agenten Glauben zu schenken, wenn dieser den geschilderten Sachverhalt nicht für versicherungsrelevant hält, lapidar als Bagatelle einstuft und somit die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, indem er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist.
- Drängen Sie den Versicherungsvermittler zur schriftlichen Dokumentation der Beratung und protokollieren sie den Vertragsschluss wenn möglich vorsorglich auch selbst. Denn in einem mehrere Jahre später drohenden Klageverfahren wird es andernfalls äußerst schwierig sein, sich an Details bei der Antragstellung zu erinnern. Professionell, sorgfältig und gewissenhaft operierende Versicherungsvermittler dokumentieren aus diesem Grund ohnehin sämtliche Eckpunkte ihrer Beratungsgespräche in einem Protokoll, um den bei Vertragsschluss entstehenden Haftungsgefahren zu begegnen. Zwar lässt sich alleine aus dem Versäumnis der Protokollerstellung ein unzulässiges Verhalten des Vermittlers bei Vertragsschluss noch nicht automatisch herleiten, auch trifft derzeit Versicherungsvermittler noch keine generelle Protokollpflicht, allerdings basieren eine Vielzahl der Urteile zu Lasten der Vermittler und Versicherungen auf dem Umstand der nicht oder nur unzureichend getätigten Dokumentation des Beratungsgespräches und der damit einhergehenden Beweisproblematik hinsichtlich des Inhaltes des Gespräches. Um Beweisprobleme über getätigte oder nicht getätigte Aussagen im Beratungsgespräch zu vermeiden, ist daher eine ausführliche schriftliche Dokumentation des Gespräches unabdingbar. In diesem Zusammenhang kommt einem umfassenden Beratungsprotokoll maßgebliche Bedeutung bei, da es mit diesem in der Regel erheblich leichter fällt, den genauen Inhalt des häufig länger zurückliegenden Beratungsgesprächs zu ermitteln. Die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie, die dem regen Treiben unprofessioneller Vermittler endlich einen Riegel vorschieben soll und bis zum 15.01.2005 in deutsches Recht hätte umgesetzt werden müssen, hat immerhin schon zu einem Referentenentwurf zur Harmonisierung des VVG im Sinne der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie geführt, der für Vermittler verbindliche Informations-, Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten vorsieht. Danach müssen zunächst die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ermittelt werden. Nach der Risikoanalyse sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Wünsche und Ziele geeignete Deckungskonzepte zu entwickeln und zielführende Empfehlungen zu erteilen. Für diese Beratung besteht eine strikte Dokumentationspflicht, auf die nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung des Kunden verzichtet werden kann. Der Versicherungsvermittler muss dabei gemäß § 42c Abs. 2 VVG des Referentenentwurfs nachweisen, dass er den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat, dass ein solcher Verzicht sich nachteilig auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vermittler auswirken kann. Möglichen Fehlleistungen bei der Beratung des Interessenten wie z.B. bei der unvollständigen Aufnahme der Gesundheitsangaben des Kunden in Anträgen zur Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung, aber auch bei der Auswahl des Risikoträgers, dem Abschluss des Versicherungsvertrages, der Verwaltung des Versicherungsvertrages und bei der laufende Betreuung des Kunden soll mit diesen neuen Regelungen entgegengewirkt werden. Bis diese Regelungen, die vom Bundesgesetzgeber ganz bewusst verschleppt werden, verbindlich greifen, werden von den Versicherungs-Aktiengesellschaften und deren Strukturvertrieben wohl noch Millionen von Versicherten in den finanziellen Ruin getrieben werden.
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