Was Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit beachten sollten:
- Im sogenannten Leistungsfall sollte bereits der Antrag auf Leistungen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ausgefüllt werden. Sie werden nicht glauben, wie hoch die Klippen und wie gemein die Fallen sind, die es hier zu bewältigen gilt.
- Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb der in § 12 Abs. 3 VVG normierten Klagefrist gerichtlich zur Wehr zu setzen. Andernfalls sind Sie mit Ihren oft jahrelang teuer bezahlten Ansprüchen sofort außen vor.
- Legt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen dessen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Last, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages bestimmte Fragen des Versicherers nach gefahrerheblichen Umständen (z.B. bei den Gesundheitsfragen) tatsächlich gestellt worden sind, den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 218/95 - VersR 1996, 1529 unter 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdn. 27 und 38; Knappmann, r+s 1996, 81, 82 m.w.N.). Ihn zu beweisen ist Sache des Versicherers.
Hat ein Versicherungsagent es übernommen, das Formular eines Versicherungsantrags für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antragsformular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend informiert zu haben oder von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein (BGHZ 107, 322, 324 f.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 aaO).
Vielmehr muss in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGHZ aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 156/89 - VersR 1990, 1002 unter 2 d).
- Leistungsfreiheit der Versicherung aufgrund ihres Rücktritts kann schließlich nicht gegeben sein, wenn der Rücktritt gemäß § 21 VVG den Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht berührt, weil die den Rücktritt auslösenden und angeblich bei Antragstellung verschwiegenen gesundheitlichen Beschwerden keinen Einfluss auf die Entstehung der Berufsunfähigkeit haben. Nur ein Sachverständiger wird letztlich klären können, welche Faktoren und Krankheiten letztendlich die Berufsunfähigkeit ausgelöst haben.
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