Dominik Storr - Rechtsanwalt
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Service & Ratgeber - Verhaltensregeln bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen

1. Allgemeines

Die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nimmt gerade beim Otto-Normal-Verbraucher in den letzten Jahren stetig zu. Vor allem das Prinzip der "Nulltoleranz" bei der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hat in Deutschland 2004 zu einem rasanten Anstieg der Hausdurchsuchungen und Gerichtsverfahren geführt. In einer Pressemitteilung freute sich die GVU über das Rekordhoch von 2084 Durchsuchungen (eine Steigerung von 51 Prozent im Vergleich zu 2003) und 2500 Verfahren.

Alleine bei Filmen stieg die Zahl der von der GVU eingeleiteten Verfahren um 65 Prozent an, denn die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes Ende 2003 ermöglichte auch die strafrechtliche Verfolgung von P2P-Usern, also den Up- und Download urheberrechtlich geschützter Inhalte. Kopien aus offensichtlich illegalen Quellen sind seither strafbar. Zudem hat das Bundeskabinett gerade eine neue Änderung des Urheberrechtes durchgewinkt, die aus CD-kopierenden Schulkindern, Studenten und Hausfrauen endgültig Kriminelle macht. Die Bagatellfall-Regelung und geduldete Privatkopien sind Geschichte. Dafür darf die Industrie von Internetprovidern Verbindungsdaten erfragen.

2. Grundsätzliche Verhaltensregeln

Erhalten Sie Kenntnis von einem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren, ist unverzüglich ein Rechtsanwalt zu konsultieren. Es ist unbedingt zu beachten, dass gegenüber den Ermittlern keinerlei Stellungnahmen und Einlassungen zur Sache erfolgen. Dies gilt auch gegenüber Freunden, Bekannten, Verwandten und sonstigen Dritten, da damit gerechnet werden muss, dass diese Einlassungen auf irgendeinem Weg an die Öffentlichkeit gelangen.

3. Beschlagnahme und Durchsuchung

Beschlagnahme ist die Sicherstellung eines Gegenstandes durch Überführung in amtlichen Gewahrsam. Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen und der Ergreifung des Beschuldigten. Der Augenblick, in dem die Ermittlungsbehörden mit einem Durchsuchungsbeschluss Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung (oder das Firmengelände) betreten, ist häufig der erste Zeitpunkt der Kenntnisnahme über ein Ermittlungsverfahren. Um sich bereits von diesem Zeitpunkt an richtig verhalten zu können, ist die Beachtung folgender Verhaltensregeln von besonderer Bedeutung:

a. Nehmen Sie die Ermittler als Menschen wahr, die nur den Befehl ausführen, Ihre Wohnung (oder Geschäftsräume) zu durchsuchen. Machen Sie ihnen durch Ihre Körperhaltung deutlich, dass Sie sie nicht bedrohen wollen. Zeigen Sie ihnen Ihre offenen Hände und gehen Sie ruhig auf sie zu. Falls Sie Hunde besitzen, nehmen Sie diese an die Leine und schirmen Sie die Tiere von den Ermittlungsbeamten ab. Bei Hausdurchsuchungen sind schon häufig (auch zahme) Hunde erschossen worden.

b. Finden Sie Ihre eigene Mitte. Atmen Sie dabei tief in den Bauch und besinnen Sie sich auf das, was Ihnen Kraft und Mut gibt.

c. Erfragen Sie den Grund der Durchsuchung und bestehen Sie auf Vorlage des Dienstausweises und der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Es sollten weiterhin die Personalien der handelnden Beamten festgestellt und schriftlich festgehalten werden. Fertigen Sie bitte auch eine Fotokopie des Durchsuchungsbeschlusses an.

d. Informieren Sie sofort einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, entsprechende Telefonate dürfen nicht unterbunden werden.

e. Achten Sie darauf, dass die Ermittlungsbeamten die Wohnung (oder das Firmengelände) nur in Ihrer Begleitung begehen.

f. Bestehen Sie darauf, dass der Grund jeder einzelnen Handlung des Ermittlungsbeamten unter Bezeichnung der rechtlichen Grundlage genannt wird.

g. Erstellen Sie über die gesamte Durchsuchung ein Protokoll, wenn möglich unter Zuhilfenahme eines Diktiergerätes.

h. Lassen Sie sich eine Bescheinigung über die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände ausstellen. Die Ermittlungsbeamten sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Die Bescheinigungen sollten möglichst detailliert, beispielsweise unter Numerierung sämtlicher Dokumente, ausgestellt werden.

i. Beschlagnahmte Dokumente, Unterlagen und Gegenstände müssen auf Ihr Verlangen
hin versiegelt werden.

j. Fotokopieren Sie nach Möglichkeit die sichergestellten Unterlagen.

k. Droht die Sicherstellung Ihrer Computeranlage, bieten Sie den Beamten alternativ die Durchführung eines "Back-Ups" an und weisen Sie darauf hin, dass Sie aus beruflichen Gründen unbedingt auf die Computeranlage angewisen sind.

l. Die Ermittlungsbeamten sind grundsätzlich berechtigt, verschlossene Räume und Behältnisse zu öffnen, notfalls sogar gewaltsam. Dies sollte vermieden werden, indem Sie kooperieren und verschlossene Behältnisse und Räume freiwillig öffnen.

Allerdings bestehen für Sie keine Mitwirkungspflichten.

Auskünfte oder sonstige Hilfestellungen müssen nicht erfolgen, denn es gehört zu den wichtigsten Grundsätzen der Strafprozessordnung, dass niemand durch aktives Handeln an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken hat.

4. Vernehmung durch Ermittlungsbeamte

a. Hier gilt der Grundsatz: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Einlassungen zur Sache sollten daher, wenn überhaupt, erst nach erfolgter Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

b. Sie sind jedoch verpflichtet, Angaben zur Person zu machen.

c. Die vernehmenden Beamten sind unbedingt zu befragen, ob Sie als Beschuldigter oder lediglich als Zeuge vernommen werden.

d. Bestehen Sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung Ihrer Rechte.

e. Sie haben jederzeit das Recht, einen Rechtsanwalt bei den Vernehmungen hinzuzuziehen.

f. Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft haben Sie nachzukommen, andernfalls kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden. Vorladungen durch die Polizei oder Verwaltungsbehörde müssen Sie nicht Folge leisten.

g. Anders als der Beschuldigte muss der Zeuge grundsätzlich zur Person wie auch zur Sache aussagen. Er besitzt jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er in verwandtschaftlicher Beziehung (verheiratet, verlobt, verwandt oder verschwägert) zum Beschuldigten steht oder wenn sich der Zeuge möglicherweise selbst belastet.

h. Bei Unternehmen sollte die Geschäftsleitung sämtliche Mitarbeiter auf die Möglichkeit des Zeugnisverweigerungsrechtes sowie die Notwendigkeit einer vor jedweder Stellungnahme durchzuführenden Akteneinsicht hingewiesen werden.

i. Der Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, Ladungen der Staatsanwaltschaft nachzukommen. Ein Recht auf ausschließlich schriftliche Äußerung besteht indes nicht.

5. Öffentlichkeitsarbeit bei Unternehmen

Durch die gezielte und vorher mit einem Rechtsanwalt abgesprochene Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit kann eine Schadensbegrenzung vorgenommen werden und insbesondere erreicht werden, dass Kunden und Geschäftspartner von der Aufgabe der Geschäftsbeziehungen abgehalten werden.